06.12.2009
Wichtige Begriffe aus dem Rechtsleben
Sehr geehrter LeserInnen,
in meiner heutigen Kolumne möchte ich dem vielfach an mich herangetragenen Wunsch Rechnung getragen und einige Begriffe aus dem Rechtsleben (Prozessleben) näher erläutern, die immer wieder auftauchen.
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Der prätorische Vergleich.
Dieser vor Gericht abzuschließende Vergleich hat den Sinn, eine Einigung zu erzielen ohne gleich einen aufwändigen Prozess führen zu müssen.
Wenn sich die Parteien vergleichsweise einigen wollen, kann das Gericht bemüht werden. Der Abschluss eines Vergleiches vor dem Richter bietet, ohne dass ein Zivilverfahren eingeleitet wurde, die Möglichkeit einen Exekutionstitel zu erhalten, der dieselben Rechtswirkungen hat wie ein Urteil. So ist eine Schuld die ohne ein Urteil (Vergleich) in drei Jahren verjähren würde, nunmehr auf Basis des rechtskräftig abgeschlossenen Vergleiches 30 Jahre lang durchsetzbar. Die Verjährung tritt erst nach Ablauf dieser langen Zeitspanne ein.
Die Kosten eines derartigen Vergleichs sind auch überschaubar – sie betragen die Hälfte der Pauschalgebühren die sonst für ein Gerichtsverfahren aufgewendet werden muss.
Es empfiehlt sich, einen Vergleich etwa dann abzuschließen, wenn ein Schuldner eine Ratenvereinbarung abschließen möchte. Der Vorteil ist eben, dass bei Nichteinhaltung der Ratenvereinbarung gleich ein Exekutionstitel zur zwangsweisen Durchsetzung der Ansprüche vorliegt, während bei einer normalen außergerichtlichen Ratenvereinbarung erst der mühsame Weg über die Einbringung einer Klage gewählt werden muss.
Mahnung und Verjährung.
Entgegen der weit verbreiteten Meinung schiebt die Mahnung den Eintritt der Verjährung nicht hinaus. Die Verjährung beginnt üblicherweise mit Fertigstellung der Leistung oder spätestens bei Rechnungslegung. Wenn die Rechnungslegung nicht in einem zeitlichen engen Zusammenhang mit der Leistungserbringung steht, wird auch hier nicht auf das Datum der Rechnungslegung abgestellt, sondern auf das Datum der Leistungserbringung (zum Beispiel Übernahme oder Abnahme). Dies kann im Einzelfall sehr gefährlich werden, da der Eintritt der Verjährung die Durchsetzbarkeit eines Anspruchs auf dem Rechtsweg verhindert.
Prinzipiell muss man mit einer Verjährungszeit von drei Jahren rechnen. Verwechseln Sie bitte nicht die Verjährung mit der Verfristung von anderen Ansprüchen, wie zum Beispiel der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs, der bei beweglichen Sachen mit zwei Jahren anzusetzen ist, bei unbeweglichen Sachen mit drei Jahren.
Wenn Sie in einen Rechtsstreit eintreten müssen, so werden sie immer – auch bei vermeintlich sicheren Aussichten auf den Prozessgewinn – ein Kostenrisiko haben. Daher empfiehlt es sich, auch aus kaufmännischer Vorsicht, eine entsprechende Rückstellung zu bilden, wobei Ihnen Ihr Rechtsanwalt die ungefähren Kosten, mit denen schlimmstenfalls zu rechnen ist, mitteilen wird.
Rechtschutzversicherung.
Im Falle des Bestehens einer Rechtschutzversicherung bedenken Sie bitte Folgendes:
Wenn Sie eine aufrechte Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, so bedeutet dies, dass üblicherweise eine Kostentragung von Anwalts-/Gerichtskosten durch die Versicherung gegeben ist.
Grundvoraussetzung hierfür ist natürlich ein aufrechter Versicherungsvertrag, die Versicherungseindeckung für die Sparte, in der der Fall eingetreten ist, sowie eine rechtzeitige Meldung des Falles an die Versicherung (Obliegenheitsverletzung!).
Die Versicherung wird aufgrund des Antrags entscheiden, ob Sie in den Versicherungsfall einsteigt oder nicht. Jedenfalls erhält man eine schriftliche Bestätigung und/oder Ablehnung. Sollten Sie der Meinung sein, dass die Ablehnung der Eindeckung zu Unrecht erfolgte, besteht die Möglichkeit der prozessualen Anfechtung der Ablehnung.
Wenn die Versicherung eine Kostendeckungszusage gibt, bedeutet dies leider noch nicht, dass sie immer und auf jeden Fall alle Kosten die aus einem Rechtsfall entstehen, übernimmt. Die vorprozessualen sowie die außergerichtlichen Kosten werden manchmal nicht oder nur zu einem geringen Teil übernommen. Die Prozesskosten werden manchmal nur unter Abzug eines Selbstbehalts (üblicherweise 20 Prozent) und zum Lokaltarif (Kosten des ortsansässigen Rechtsfreundes) übernommen (siehe allenfalls die Bedingungen in dem von Ihnen abgeschlossenen Vertrag). Die aus dieser nur teilweisen Übernahme der Kosten resultierenden Differenzen sind dann vom Mandanten (dieser ist immer der Auftraggeber!) zu tragen.
Prinzipiell ist also festzuhalten, dass der Kostenersatzanspruch des Rechtsanwalts auch in Rechtsschutzsachen immer gegenüber dem Mandanten besteht der ihn auch beauftragt, und nicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Üblicherweise wird in Rechtsschutzfällen vom Rechtsanwalt gleich direkt mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet, was jedoch nichts an der prinzipiellen Kostenhaftung des Mandanten für die angefallenen Kosten ändert.
Fristen und Zahlungsbefehle.
Wenn Sie einen Prozess führen (aktiv oder passiv) so sind Sie immer – auch im Prozess selbst – an Fristen gebunden. Wenn Sie zum Beispiel einen Zahlungsbefehl erhalten (in dem Fall sind Sie Beklagter), haben Sie binnen vier Wochen einen Einspruch bei Gericht einzubringen, anderenfalls werden Sie automatisch verurteilt, die in dem Zahlungsbefehl genannte Summe samt Zinsen und Kosten zu bezahlen.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung müssen Sie einen Einspruch immer machen, auch wenn die Klage vollkommen aus der Luft gegriffen ist, da die Rechtskraft des Zahlungsbefehls dann tatsächlich bewirkt, dass Sie die Schuld zahlen müssen. Also auch wenn Sie der Meinung sind, dass Sie den Klagebetrag überhaupt nicht schulden, dass Sie sogar der Falsche sind der geklagt wurde, müssen Sie einen Einspruch machen – sonst sind Sie tatsächlich schuldig den Klagebetrag zu bezahlen!
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie den Klagebetrag schulden, aber nicht in der Lage sind den Betrag, auf den sie geklagt worden sind samt Zinsen und Kosten auf einmal zu bezahlen, so sollten Sie so rasch wie möglich mit dem Anwalt der Gegenseite Kontakt aufnehmen, um allenfalls eine Ratenvereinbarung zu treffen. Vergessen Sie dabei aber nicht auf die Schriftlichkeit und auch darauf, dass der Anwalt Ihnen zusichert, solange Sie die Ratenvereinbarung einhalten, keine Exekution durchführen zu lassen.
Wenn Sie eine Klage mit der Aufforderung zur Erstattung einer Klagebeantwortung erhalten, sollte Sie sich ohnedies sofort an einen Rechtsanwalt wenden, da es im Zivilprozessrecht ab einer relativ geringen Streitwerthöhe Anwaltszwang gibt, Sie sich also nicht selbst vertreten können und dürfen. Wenn Sie dies trotzdem tun, kann es passieren dass gegen Sie ein Versäumungs-Urteil ergeht.
Bedenken Sie auch, dass die Zustellung von Schriftstücken, wie zum Beispiel eines Zahlungsbefehls oder einer Klage mit der Aufforderung zur Erstattung einer Klagebeantwortung peinlich genau überprüft werden muss, da üblicherweise Fristen zu beachten sind.
Wenn Sie eine Hinterlegungsanzeige erhalten und mit dieser zur Post gehen, sind Sie berechtigt, das für Sie hinterlegte Schriftstück abzuholen. Wenn Sie dann sehen, dass Ihnen in dem Schriftstück eine Frist zur Erstattung eines entsprechenden Vorbringens eingeräumt worden ist, beachten Sie bitte: Die Frist beginnt nicht ab Abholung des Schriftstückes, sondern schon mit der Hinterlegung.
Fragen Sie deshalb nach, wann das Schriftstück für Sie hinterlegt worden ist. Es kann so der kuriose Fall eintreten, dass Sie zum Beispiel für eine Frist von 14 Tagen nur mehr ganz wenig Zeit haben, weil Sie das Schriftstück eben sehr spät abgeholt haben. Sollten Sie das Schriftstück direkt erhalten haben, so beginnt die Frist natürlich mit Übernahme.
Schicken Sie bitte niemals Schriftstücke an das Gericht per Mail – Sie haben keinen Nachweis, dass das Schriftstück auch wirklich angekommen ist. Bringen Sie es entweder innerhalb der Frist bei Gericht vorbei (Eingangsstempel) oder schicken Sie es eingeschrieben mit der Post. Wenn Sie sich zeitgerecht an ihrem Rechtsanwalt wenden, kann dieser die heikle Aufgabe für Sie übernehmen, er haftet dann auch für allfällige Versäumnisse.
Verhandlung und Verhinderung.
Wenn Sie zu einer Verhandlung nicht erscheinen können, sei es als Partei oder als Zeuge, müssen Sie sich auf jeden Fall zeitgerecht bei Gericht, allenfalls mit erforderlichen Nachweisen, entschuldigen. Wenn Sie dies nicht tun, kann das sehr teuer werden, da Sie dann nicht nur eine Geldstrafe vom Gericht bekommen, sondern unter Umständen auch alle Kosten tragen müssten die dadurch entstanden sind, dass eine Verhandlung zum Beispiel nicht durchgeführt werden konnte.
Auch wenn Sie der Meinung sind, und hier geht es hauptsächlich um die Frage der zeugenschaftlichen Einvernahmen, dass Sie zu einem Fall, bei dem Sie als Zeuge geladen worden sind, ohnedies nicht sagen können, so können Sie nicht einfach bei Gericht nicht erscheinen, sondern müssen dies dann bei der Einvernahme dem Gericht bekannt geben. Sie müssen jedenfalls vor Gericht erscheinen, wenn Sie eine Vorladung erhalten.
Rechtsanwalt Dr. Stephan Trautmann,
Ungargasse 4/2/10, 1030 Wien,
T: 01/713 42 72, M: 0664/326 52 58,
F: 01/713 42 72-42,
E: trautmann@advocat.cc,
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