01.07.2010
Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
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Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz bedeutet eine fast revolutionäre Änderung des bisherigen Strafsystems, nach dem bislang nur Personen strafrechtlich verurteilt werden konnten. Damit sind auch Unternehmen strafrechtlich verfolgbar. Der Gesetzgeber geht dabei von einem sehr weiten Begriff aus, nämlich dem „Verband” – worunter juristische Personen, Personenhandelsgesellschaften, eingetragene Erwerbsgesellschaften etc. zu verstehen sind.
Die wichtigsten Fakten:
1. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine entsprechende Verantwortlichkeit unterscheidet man zwei Grundfälle:
• die Begehung einer Straftat durch eine Person auf Führungsebene
• die Begehung durch unterstellte Personen bei mangelnder Überwachung und Kontrolle.
2. Als Strafsanktionen kann natürlich keine Haftstrafe gegen ein Unternehmen verhängt werden, so dass ein System von Geldbußen vorgesehen ist. Diese Geldstrafe, genannt „Geldbuße” ist nach oben mit Euro 1,8 Millionen limitiert, wobei sich die Höhe des Tagessatzes (und damit die Strafe selbst) nach dem Ertrag des Unternehmens richtet.
Zusätzlich zur Bestrafung wird im Einzelfall auch der aus der Straftat lukrierte Vorteil, also die Bereicherung abgeschöpft, wobei das Nettoprinzip gilt. Zur Sicherung dafür kann sogar eine einstweilige Verfügung erlassen werden.
Die Bemessung der Strafe hängt von vielfältigen Milderungs- und Erschwerungsgründen ab. So ist die Strafe abhängig vom Ausmaß der Schädigung oder Gefährdung, des aus der Straftat lukrierten Vorteils etc. Auch die Folgen der Tat sind ausschlaggebend für die Strafzumessung. Es kann auch eine bedingte Geldstrafe verhängt werden. Hier ist, wie auch in den Verfahrensbestimmungen, das Gesetz an die Strafprozessordnung angeglichen und gilt diese auch subsidiär.
3. Eine weitere Form der Sanktionen stellen die so genannten Weisungen dar. Diese Weisungen können eine Art der Schadensgutmachung und der Beseitigung der Folgen und der Ursachen sein, damit die Tatwiederholung schwer bis unmöglich gemacht wird. Diese Weisungen werden von Fall zu Fall different eingesetzt und stellen ein modernes und probates Mittel zur Sanktionierung von Straftaten dar.
4. Das Verfahren gegen das Unternehmen wird gleichzeitig mit dem Verfahren gegen Personen geführt. Es ändert sich dadurch in der möglichen Strafbarkeit gegen Personen nichts. Das Beweisverfahren im Rahmen der Hauptverhandlung wird gemeinsam durchgeführt. Dem Unternehmen stehen im Verfahren alle Rechte zu, die auch natürliche Personen haben, dies auch im Verfahren gegen Geschäftsführer oder sonst angeklagten Personen.
5. Wofür kann man bestraft werden:
Nach dem Gesetz sind sämtliche gerichtlichen Straftaten heranzuziehen. Eine Straftat ist also jede Handlung oder Unterlassung, die unter jeden möglichen gerichtlichen Straftatbestand fällt, wobei natürlich auch die Tatbestände nach dem Finanzstrafgesetz sowie nach dem Strafgesetzbuch und Nebengesetzen gemeint sind. Verwaltungsübertretungen sind hier nicht gemeint, da diese nicht gerichtlich strafbar sind.
6. Wer begeht die strafbaren Handlungen:
Wie oben ausgeführt können dies die Führungspersonen wie auch die Mitarbeiter sein.
Als Führungspersonen werden Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen, Mitglieder des Aufsichtsrats etc., Gesellschafter bei Personengesellschaften, denen die Außenvertretungsbefugnis zukommt, sowie Komplementäre und Leitungsorgane von Vereinen. Auch Mitarbeiter mit Kontrollbefugnissen, wie Leiter von Controlling oder Revisionen, oder gewerberechtliche Geschäftsführer werden umfasst. Es hängt auch nicht davon ab, ob eine formelle Funktion gegeben ist, da auch Personen mit maßgeblichem Einfluss auf die Geschäftsführung gemeint sein können.
Als Mitarbeiter werden alle Dienstnehmer angesehen, die in einem direkten Vertragsverhältnis stehen, aber auch überlassene Arbeitskräfte etc. Bei einem gespaltenen Verhältnis, nämlich z. B. einem angestellten Geschäftsführer kann dies dann zu interessanten Ergebnissen führen, da eine Haftung als Mitarbeiter statuiert werden könnte. Entscheidend wird letztlich sein, in welcher Funktion der Mitarbeiter gearbeitet hat.
7. Das Gesetz kennt zwei Fälle der Verantwortlichkeit, einerseits wo der Entscheidungsträger für die Straftat verantwortlich ist, andererseits, wo das Unternehmen für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die strafbare Handlung zum Vorteil des Unternehmens begangen wurde, oder dass durch die strafbare Handlung Pflichten verletzt worden sind, die das Unternehmen treffen.
Im ersten Fall ist eine Tat gemeint, durch die eine Bereicherung ausgelöst wird, wobei auch eine passive Bereicherung gemeint sein kann, nämlich die Ersparnis eines Aufwands.
Im zweiten Fall ist eine Tat gemeint, die aus dem jeweiligen spezifischen Tätigkeitsbereich des Unternehmens abgeleitet werden kann. Dies kann Arbeitnehmerschutzvorschriften, Umweltschutzvorschriften, Sicherheitsvorschriften bei der Beförderung von Passagieren und vieles mehr umfassen.
Natürlich muss die Straftat im Rahmen der Tätigkeit des Unternehmens begangen worden sein, da sonst nicht im Interesse des Unternehmens gehandelt wird (zu Gunsten) oder eine unternehmensspezifische Pflichtverletzung eintreten kann
Da es sich hier um Strafbarkeitsbestimmungen handelt, müssen die dem österreichischen Recht (Strafrecht) zu Grunde liegenden Voraussetzungen für eine Strafbarkeit ebenfalls vorliegen. Es muss sich um ein tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten handeln. Sowohl eine aktive Begehung als auch eine Unterlassung kann tatbestandsmäßig sein.
Natürlich werden auch hier Rechtfertigungsgründe und Entschuldigungsgründe, wie sie dem Strafrecht bekannt sind, zur Anwendung gelangen.
8. Wie oben ausgeführt, muss durch die strafbare Handlung oder Unterlassung eine Pflichtverletzung vorliegen, die das Unternehmen trifft. Sohin muss, um eine Haftung aufgrund einer Begehung durch einen Mitarbeiter statuieren zu können, eine sorgfaltswidrige Außerachtlassung der notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Tat vorliegen. Dieser ungenaue Begriff bedeutet, dass Sorgfaltsverstöße gegenüber wesentlichen Vorschriften zu einer Haftung führen können. Wenn also eine objektive Sorgfaltswidrigkeit vorliegt, ist bereits eine Tatbestandsmäßigkeit gegeben.
9. Eine strafrechtliche Verurteilung hat in zivilrechtlicher Hinsicht natürlich auch Konsequenzen da eine Bindungswirkung an strafrechtliche Urteile vorgesehen und gegeben ist. Allerdings besteht auch die Möglichkeit im Rahmen einer so genannten Privatbeteiligung die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem Beschuldigten (Angeklagten) schon im Rahmen des Strafverfahrens mit geringem Kostenrisiko geltend zu machen. Weiters darf nicht vergessen werden, dass jede strafrechtliche Verurteilung auch die Möglichkeit öffentlich-rechtlicher Konsequenzen sowie versicherungsrechtlicher Konsequenzen mit sich trägt.
10. Aus allen diesen Gründen sollte in jedem Unternehmen ein System zur rechtzeitigen Erkennung und Vermeidung von Sorgfaltswidrigkeiten eingerichtet sein/werden. Es kommt hier nicht auf die Größe des Unternehmens an, da dieses Gesetz jedes Unternehmen umfasst. Meist wird von einem Legal Risk Management gesprochen, was nichts anderes darstellt, als die Evaluierung wo im Unternehmen Risikofaktoren vorherrschen können.
Diese Tätigkeit wird jedes einzelne Unternehmen nur zusammen mit rechtskundigen Personen durchführen können. Es gilt jedenfalls, die internen Abläufe in Bezug auf Risken kritisch zu hinterfragen, und die spezifisch „gefährlichen” Gesetze und deren Durchsetzung zu überprüfen. Dies bedeutet unter anderem die Einrichtung eines effektiven Reporting sowie Legal-Controlling für die Unternehmensabläufe als auch die Koordination der Mitarbeiter und deren Tätigkeitsprofile – wobei immer auf die beiden Fallgruppen der Führungspersonen und der Mitarbeiter bedacht genommen werden muss.
Das alles klingt zunächst wie ein Fass ohne Boden, doch diese Tätigkeit kann durch gute Strukturierung der Aufgaben durchaus in einem vernünftigen und überschaubaren Rahmen gehalten werden.
Wichtig ist, dass dieses Programm sich auf alle Ebenen des Unternehmens bezieht – Produktion, Einkauf, Verkauf, Lagerhaltung, Fuhrpark, Management etc. Das System im Rahmen der Risiko Evaluierung basiert auf einem systematischen Vorgehen zur Erkennung risikoreicher Abläufe, deren Optimierung und letztlich deren Vermeidung.
Wie bei jeder Evaluierungsmethode sprechen wir von technischer, organisatorischer, und personeller Überprüfung, die wie folgt ausieht: Identifikation – Analyse – Bewertung – Steuerung – Dokumentation – Kommunikation.
Neben den Maßnahmen in technischer Hinsicht sind auch Maßnahmen in organisatorischer Hinsicht zu evaluieren.Hierzu gehört die genauere und präzisierende Feststellung der einzelnen Zuständigkeiten mit jeweiliger Überwachungsmöglichkeit durch externe (also nicht in den selben Zuständigkeitsbereich fallende) Mechanismen, die Überwachung von Abläufen, Mitarbeiterschulungen, Dokumentationen und Compliance Maßnahmen sowie letztlich für den Fall des Falles die entsprechende Vorsorge des Krisenmanagements sowie letztlich der Eindeckung von Versicherungen.
Wenn man die entsprechenden Risikofaktoren in rechtlicher Hinsicht überprüfen will, so ist zunächst festzustellen, welche speziellen maßgeblichen Rechtsvorschriften das jeweilige Unternehmen oder die jeweilige Branche treffen können.
Um die einzelnen Abläufe wirklich zu evaluieren, macht es Sinn, jede einzelne Gruppe für sich getrennt zu bearbeiten. Sei dies, wie oben ausgeführt, in technischer Hinsicht oder organisatorischer Hinsicht, Einkauf, Verkauf, Lagerhaltung, Fuhrpark, Büro-Management etc.
Weiters sind die Protagonisten einer Haftung, also die handelnden Personen, im Sinne der Zweiteilung nach dem Gesetz in Entscheidungsträger und Mitarbeiter zu trennen.
Wenn die einzelnen Gruppen feststehen, ist jedes Gebiet kritisch nach den möglichen Rechts - Risiken zu prüfen. Dies kann in einem Katalog, der von den Mitarbeitern gemeinsam mit den Fachleuten erstellt wird, erfolgen.
Wenn diese Rechts-Risiken feststehen, müssen die entsprechenden Vorschriften überprüft werden damit diejenigen Risiken herausgefiltert werden können, die zu einer Haftung führen können die dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz unterliegt. Danach ist eine Optimierung des entsprechenden Ablaufes zur Vermeidung dieses Risikos aufzubereiten.
Beispiele
• Vieraugenprinzip für alle Einkaufs- und Verkaufsmanager, damit nicht Straftatbestände aus überzogenen Rechnungen oder verschleierten Provisionen aus überhöhten Transaktionen etc. entstehen können.
• Überprüfung der Diensteinteilungen, damit nicht durch falsche Einteilung Ruhegesetze verletzt werden.
• System zur Überprüfung des Lagerbestandes an Arbeitsmitteln, die von den einzelnen Mitarbeitern an in den Stationen eingesetzt werden, etc.
Neben den organisatorischen Abläufen im Unternehmen selbst, ist parallel dazu auf rechtshierarchischer Ebene von den alle Unternehmen treffenden großen Rechtssystemen auszugehen, wie zum Beispiel:
• Arbeitnehmerschutz (z. B. Evaluierung der Arbeiten und Arbeitsvorgänge, Hantieren mit gefährlichen Materialien, Vorschriften über den Einsatz von Lehrlingen, etc.)
• Umweltschutz und Umweltrisiken (wobei hier auf die umfangreichen Straftatbestände des Strafgesetzbuches verwiesen werden muss)
• Fürsorge- und Vorsorgepflichten gegenüber MitarbeiterInnen und Kunden
• Produkthaftung: Sie ist ein wesentlicher Faktor, der auch dann das Unternehmen treffen kann, wenn man das Produkt nicht selbst herstellt, sondern nur in Verkehr bringt.
Nach Evaluierung und Optimierung der einzelnen Abläufe ist dafür zu sorgen, dass genau diese Optimierung im Arbeitsalltag nicht verloren geht! Deshalb sollte ein so genanntes Sicherheitssystem mit Check und Recheck eingeführt werden, das im Sinne einer tagesaktuellen Dokumentation alle Abläufe so speichert, dass sie im Bedarfsfall den entsprechenden Nachweis liefern, dass alles menschenmögliche getan wurde. Dieses interne Controlling ist ein wesentlicher Bestandteil des ganzen Systems.
Wie gesagt, es klingt kompliziert – aber das ist es nur dann, wenn man nicht vorausschauend die nötigen strukturellen Maßnahmen setzt. Denn wenn ein Haftungsfall eingetreten ist, ist es mit Sicherheit zu spät.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Stephan Trautmann, Ungargasse 4/2/10, 1030 Wien, T: 01/713 42 72, M: 0664/326 52 58, F: 01/713 42 72-42,
E: trautmann@advocat.cc , ratrautmann@a1.net

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